Ölheizung- Infos


Ölheizung: Verbot und Austauschpflicht - alle wichtigen Infos

Der Einbau neuer Ölheizungen wird in Deutschland ab 2026 verboten sein - mit nur wenigen Ausnahmen. Das verunsichert viele Hauseigentümer, die aktuell mit Öl heizen: Müssen sie ihre Heizung dann ebenfalls austauschen? Wie die Rechtslage aussieht und worauf zu achten ist, erklären wir hier.

Wann und warum sollen Ölheizungen verboten werden?

Das Ölheizungsverbot ist - gemeinsam mit finanziellen Anreizen zum Austausch alter Ölheizungen - Teil des von der Bundesregierung beschlossenen Klimapakets. Öl ist von allen gängigen Heizungsarten diejenige mit dem höchsten CO2-Ausstoß. Um bis 2050 einen möglichst klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, greift das Verbot für den Einbau neuer Ölheizungen bereits in wenigen Jahren. Denn sind sie einmal in Betrieb, dürfen die Heizkessel bis zu 30 Jahre lang laufen.

In Deutschland heizt aktuell nach Angaben des Statistischen Bundesamtes etwa ein Viertel aller Haushalte mit Öl (Stand: 2018). Dabei gibt es große regionale Unterschiede: Während etwa in Brandenburg der Anteil der Ölheizungen nur 10,7 Prozent beträgt, liegt er in der Region Trier bei mehr als 55 Prozent.

Ist eine Ölheizung in einem Neubau noch erlaubt?

Wer vor 2026 neu baut, darf sein Haus noch mit einer Ölheizung ausstatten - sofern diese den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Zu beachten sind zum Beispiel die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG).

Auch nach 2026 soll es jedoch noch Ausnahmen geben, die in Neubauten Ölheizungen ermöglichen:

mit einer gesetzeskonformen Hybridlösung, also einer Kombination aus einem modernen Öl-Brennwertkessel mit erneuerbaren Energien
wenn im betreffenden Gebäude eine andere Art der Wärmeerzeugung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich umsetzbar ist, etwa weil in einer ländlichen Region kein Gas- oder Fernwärme-Anschluss vorhanden ist und der Betrieb einer Wärmepumpe extrem teuer wäre

Für eine Ölheizung entschieden sich laut Statistischem Bundesamt 2018 nur noch 0,6 Prozent aller Bauherren in Deutschland - der Großteil setzte auf Gas, Erdwärme und erneuerbare Energien.

Austauschpflicht für ältere Ölheizungen: Wann muss die Heizung raus?

Das Verbot neuer Ölheizungen ab 2026 hat nicht direkt etwas mit der Austauschpflicht für ältere Heizungsanlagen zu tun. Diese regelt die EnEV bereits seit einigen Jahren.

  • Grundsätzlich muss eine Öl- oder Gasheizung spätestens ausgetauscht werden, sobald sie 30 Jahre alt ist.
  • Davon ausgenommen sind unter anderem Heizungsanlagen mit Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik und solche, die eine Leistung von weniger als vier und mehr als 400 Kilowatt erreichen.
  • Und: Wer als Eigentümer sein Haus mit zwei oder weniger Wohneinheiten mindestens seit 1. Februar 2002 selbst bewohnt, muss eine über 30 Jahre alte Heizungsanlage so lange nicht austauschen, bis er selbst auszieht und das Haus verkauft oder vererbt. Hier räumt die EnEV also einen gewissen Bestandsschutz ein. Der neue Eigentümer hat anschließend zwei Jahre Zeit, um die alte Heizung auszutauschen.

Das heißt also: Ist die Ölheizungsanlage 2026 beispielsweise erst 12 Jahre alt, darf sie in der bestehenden Form mindestens so lange weiter betrieben werden, bis sie aufgrund ihres Alters austauschpflichtig wird. Dann muss eine Heizungsanlage eingebaut werden, die den geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht. Wie beim Neubau ist auch hier beispielsweise eine Hybridlösung aus Öl und erneuerbaren Energien grundsätzlich zulässig.

Als Anreiz, alte Ölheizungen möglichst frühzeitig auszutauschen, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie allerdings eine Prämie in Aussicht gestellt. Die Höhe der Zuschüsse zu den Investitionskosten beträgt je nach gewählter Heizungsart zwischen 25 und 45 Prozent. Die Förderung kann seit dem 1. Januar 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.

Heizungsaustausch: Die Rechte von Mietern

Auch für Mietshäuser mit mehreren Wohneinheiten gilt gemäß EnEV grundsätzlich eine Austauschpflicht für ältere Öl- und Gasheizungen spätestens nach 30 Jahren - auch wenn sich durch einen früheren Austausch Heizkosten sparen ließen.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, stellt allein das Alter der Heizungsanlage keinen Mietmangel dar, sofern sie einwandfrei funktioniert und noch nicht das austauschpflichtige Alter erreicht hat (AZ VIII ZR 261/06). Entsprechend können Mieter nicht auf der Grundlage dessen, was sie theoretisch durch eine modernere Heizung an Kosten einsparen würden, die Miete mindern oder die Heizkostenabrechnung kürzen.

Aber: Die Heizungsanlage muss die Wohnungen im Mietshaus auf bestimmte Mindesttemperaturen beheizen können. Ist das nicht mehr der Fall oder fällt etwa im Winter ständig die Heizung aus, haben Mieter einen Anspruch darauf, dass die Anlage instand gesetzt oder ausgetauscht wird. Welche Maßnahme der Vermieter ergreift, ist ihm überlassen - sofern danach wieder die erforderlichen Temperaturen erreicht werden. Auch das hat der BGH entschieden (AZ XII ZR 80/12).

FAZIT

    Ab 2026 dürfen in Deutschland aus Gründen des Klimaschutzes keine neuen Ölheizungen mehr in Häuser eingebaut werden - mit wenigen Ausnahmen. Bestehende Ölheizungen dürfen unabhängig davon weiter betrieben werden, bis sie gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) austauschpflichtig werden - das ist in der Regel spätestens nach 30 Jahren der Fall. Mieter können aufgrund des höheren Verbrauchs einer älteren, aber noch nicht austauschpflichtigen Heizung in der Regel keine Mietminderung geltend machen.
Thomas Thun
Alle Rechte vorbehalten 2018
Unterstützt von Webnode Cookies
Erstellen Sie Ihre Webseite gratis! Diese Website wurde mit Webnode erstellt. Erstellen Sie Ihre eigene Seite noch heute kostenfrei! Los geht´s